(1) Der Verein führt den Namen "Junge Juristen Karlsruhe".
Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und führt dann den Zusatz
e.V.
(2) Sitz des Vereins ist Karlsruhe.
§ 2 Zweck
Zweck des Vereins ist es, zur Verbesserung der Ausbildung in Karlsruhe
sowie zur Entwicklung und Pflege des juristischen Lebens in Karlsruhe beizutragen.
Zu diesem Zweck veranstaltet der Verein insbesondere eine öffentliche Vortragsreihe
unter dem Titel "Karlsruher Kolloquien". Darüber hinaus führt
er alle zur Erreichung des Vereinszwecks geeigneten Massnahmen durch.
§ 3 Gemeinnützigkeit
Der Verein verfolgt ausschliesslich und unmittelbar gemeinnützige
Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der
Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster
Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für
die satzungsmässigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine
Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die
dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismässig hohe
Vergütungen begünstigt werden.
§ 4 Geschäftsjahr
Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr. Das erste
Rumpfgeschäftsjahr endet am 31. Dezember 2000.
§ 5 Mitgliedschaft
(1) Mitglied des Vereins können folgende natürliche
Personen werden, die bei Eintritt das 40. Lebensjahr noch nicht vollendet haben:
(a) Volljuristen,
(b) Rechtsreferendare und
(c) Jurastudenten.
(1a) Über den Antrag von Interessenten, die die Voraussetzungen
des Abs. 1 nicht erfüllen, entscheidet der Vorstand.
(2) Über den schriftlichen Antrag entscheidet der Vorstand.
Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht. Die Mitgliedschaft wird erworben durch Aufnahme
in eine Mitgliederliste.
(3) Die Mitgliedschaft endet
(a) mit dem Tod des Mitglieds,
(b) (entfallen)
(c) durch schriftliche Austrittserklärung, gerichtet an den Vorstand, die
jedoch nur zum Ende eines Kalendermonats gültig ist,
(d) durch Ausschluss aus dem Verein oder
(e) durch Streichung aus der Mitgliederliste im Falle des Absatz 5.
(4) Ein Mitglied, das in erheblichem Mass gegen die Vereinsinteressen
verstossen hat, kann durch Beschluss des Vorstands aus dem Verein ausgeschlossen
werden. Vor dem Ausschluss ist das betroffene Mitglied persönlich oder
schriftlich zu hören. Die Entscheidung über den Ausschluss ist schriftlich
zu begründen und dem Mitglied mit Einschreiben gegen Rückschein zuzustellen.
Es kann innerhalb einer Frist von einem Monat ab Zustellung schriftlich Berufung
beim Vorstand einlegen. Über die Berufung entscheidet die Mitgliederversammlung.
Macht das Mitglied vom Recht auf Berufung innerhalb der Frist keinen Gebrauch,
unterwirft es sich dem Ausschliessungsbeschluss.
(5) Die Streichung des Mitglieds aus der Mitgliederliste erfolgt
durch den Vorstand bei Beendigung der Mitgliedschaft oder wenn das Mitglied
mit zwei Jahresbeiträgen in Verzug ist und diesen Betrag auch nach schriftlicher
Mahnung durch den Vorstand nicht innerhalb von drei Monaten von der Absendung
der Mahnung an die letztbekannte Anschrift des Mitglieds voll entrichtet. In
der Mahnung muss auf die bevorstehende Streichung der Mitgliedschaft hingewiesen
werden.
§ 6 Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind
(a) der Vorstand,
(b) die Mitgliederversammlung.
§ 7 Vorstand
(1) Der Vorstand des Vereins besteht aus einem ersten und einem
zweiten Vorsitzenden sowie einem Kassenwart. Der Verein wird gerichtlich und
aussergerichtlich durch ein Vorstandsmitglied vertreten.
(2) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer
eines Jahres gewählt. Er bleibt so lange im Amt, bis eine Neuwahl erfolgt.
Scheidet ein Mitglied des Vorstands während der Amtsperiode aus, wählt
der Vorstand ein Ersatzmitglied für den Rest der Amtsdauer des ausgeschiedenen
Vorstandsmitglieds.
§ 8 Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung ist jährlich vom Vorstand unter
Einhaltung einer Einladungsfrist von zwei Wochen durch persönliche Einladung
mittels einfachem Brief an die letztbekannte Anschrift der Mitglieder oder per
Email einzuberufen.
(2) Mit der Einladung zur Mitgliederversammlung ist die vom Vorstand
festgesetzte Tagesordnung mitzuteilen.
(3) Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:
(a) Genehmigung des Haushaltsplans für das kommende Geschäftsjahr,
(b) Entgegennahme des Rechenschaftsberichts des Vorstands und dessen Entlastung,
(c) Wahl des Vorstands,
(d) Festsetzung der Höhe des Mitgliedbeitrags,
(e) Beschlussfassung über Satzungsänderungen und Vereinsauflösung,
(f) Beschlussfassung über die Berufung eines Mitglieds gegen seinen Ausschluss
durch den Vorstand.
(4) Eine Änderung der Satzung bedarf einer Mehrheit von drei
Vierteln der anwesenden Vereinsmitglieder, eine Änderung des Vereinszwecks
der Mehrheit von drei Vierteln der Mitglieder.
(5) Der Vorstand hat unverzüglich eine Mitgliederversammlung
einzuberufen, wenn das Vereinsinteresse es erfordert oder wenn mindestens 10%
der Mitglieder die Einberufung schriftlich und unter Angabe des Zwecks und der
Gründe es fordern.
(6) Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist
ein Protokoll aufzunehmen, das vom Versammlungsleiter zu unterzeichnen ist.
§ 9 Mitgliedsbeiträge
Die Mitgliedsbeiträge sind Jahresbeiträge und jeweils
zum 1. Januar eines Jahres im voraus fällig. Über die Höhe der
Mitgliedsbeiträge entscheidet die Mitgliederversammlung.
§ 10 Referent für Öffentlichkeitsarbeit
Aus dem Kreise der Mitglieder wird ein Referent für Öffentlichkeitsarbeit
von der Mitgliederversammlung gewählt.
§ 11 Auflösung des Vereins
und Anfall des Vereinsvermögens
(1) Die Auflösung des Vereins bedarf einer Mehrheit von drei
Vierteln der Vereinsmitglieder.
(2) Bei Auflösung und Aufhebung des Vereins ist das Vermögen
zu steuerbegünstigten Zwecken zu verwenden. Beschlüsse über die
künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung
des Finanzamts ausgeführt werden.