September 2010
MoDiMiDoFrSaSo
    1 2 3 4 5
6 7 8 9 10 11 12
13 14 15 16 17 18 19
20 21 22 23 24 25 26
27 28 29 30      
             

Aktuelles
Veranstaltungen
Kulturelles Gedächtnis
 
Archiv
Karlsruher Kolloquien
Seminare
 
Verein
Idee
Vorstand
Satzung
Mitglied werden
Spenden
Sponsoring
 
Kooperationspartner
ZAR
Badischer Kunstverein
 
Mit freundlicher Unterstützung durch KAHLERT | KOPP Rechtsanwälte, Karlsruhe
 
Kontakt
Anschrift
Newsletter
Impressum
 
Intern
Benutzername

Passwort

 

Übersicht über die bisherigen Vorträge

Prof. Johann Bader04.12.2008
 

Vorsitzender Richter am Verwaltungsgericht Stuttgart

Religiöse Konflikte in der staatlichen Schule

Im Zeichen wachsender gesellschaftlicher Pluralität und Multikulturalität kommt es in den staatlichen Schulen zunehmend zu Konflikten, weil dort unterschiedliche Interessen und Auffassungen von Lehrern, Eltern und Schülern aufeinandertreffen. Wenn die Schule ihrer integrativen Funktion weiterhin gerecht werden solle, so Prof. Bader in seinem Vortrag, müsse sie für möglichst viele Eltern und Schüler akzeptabel sein. Nach Art. 6 Abs. 2 GG obliege die Erziehung der Kinder in erster Linie den Eltern. Prof. Bader folgert hieraus, dass sich der Staat (abgesehen vom Einschreiten in Missbrauchsfällen) im Schulbereich darauf zu beschränken habe, freiwillige Angebote zu schaffen. Ziel müsse eine versachlichte, ideologiefreie Schule sein. Die sich im schulischen Alltag stellenden Probleme, etwa aus Anlass eines verpflichtenden Sexualkundeunterrichtes oder des gemischten Sportunterrichtes, ließen sich bei entsprechender Flexibilität lösen.


Podiumsdiskussion15.09.2008
 

Hackerparagraph und Penetrationstests – Stirbt der Markt für IT-Sicherheit oder schafft Regulierung Innovation?

Im Mittelpunkt der Diskussion standen die §§ 202a f. StGB, darunter auch der sogenannte "Hackerparagraph", der seit seiner Einführung zu erheblicher Unsicherheit in Kreisen der IT-Sicherheit geführt hat. Nach seinem Wortlaut scheint er "Pen-Tests" unter Strafe zu stellen; hierbei handelt es sich um Versuche, von außen in ein Computersystem einzudringen, um dabei Schwachstellen zu finden und diese dann beheben zu können. Bislang sind nur wenige Strafverfahren bekannt geworden, die zudem ohne Verurteilung eingestellt wurden. Trotz dieser scheinbar geringen praktischen Relevanz waren sich die Podiumsteilnehmer jedoch einig, dass sich § 202c StGB negativ auf die Fortentwicklung der IT-Sicherheit auswirken könnte.

Die Diskussionsteilnehmer waren sich einig, dass "offensive" Sicherheitsprüfungen wie beispielsweise "Pen-Tests" unverzichtbar seien, da Software mit vertretbarem Aufwand nicht fehlerfrei hergestellt werden könne. Die – auch nur empfundene – Gefahr, sich strafbar zu machen, könne Sicherheitsfachleute von solchen Tests abschrecken. Allerdings bestehe kein Risiko, sofern die Tests im Auftrag und mit Wissen des Betreibers des getesteten Systems ausgeführt würden.


Prof. Dr. Ferdinand Kirchhof19.05.2008
 

Richter am Bundesverfassungsgericht

Wer bezahlt die Rente? - Zur Finanzierung der Sozialversicherung

Prof. Kirchhof ging zunächst auf die unterschiedlichen Einnahmequellen der Sozialversicherung ein (insbes. Beiträge, Bundeszuschuss und Transfers zwischen Versicherungsträgern), um diese sodann auf ihre Legitimität hin zu überprüfen. Gerade die Beiträge als Sonderlasten müssten im Gegensatz zu allgemeinen Steuern vor dem Gleichheitssatz nach Art. 3 GG bestehen. Als Rechtfertigungsgründe nannte der Referent das Versicherungsprinzip sowie die Prinzipien der sozialen Verantwortung und des sozialen Ausgleichs. Das oft bemühte Solidarprinzip hält Prof. Krichhof als Legitimationsgrundlage jedoch für zu diffus und das Argument der Finanzierbarkeit der sozialen Sicherungssysteme für zirkulär. Sehr kritisch stand Prof. Kirchhof auch dem Risikostrukturausgleich in der GKV in seiner heutigen Dimension gegenüber, da dieser zu einer großen regionalen Umverteilung führe und im Gegensatz zum Länderfinanzausgleich keinerlei Erwähnung im GG finde. Diese Aussage gewinnt angesichts des politischen Streits um den bevorstehenden Gesundheitsfond und die damit verbundene Neuordnung des Risikostrukturausgleiches besondere Brisanz.


Dr. Gerda Müller14.01.2008
 

Vizepräsidentin des BGH

Persönlichkeitsrecht im Wandel

Zur Sprache kamen die großen Leitentscheidungen zum Persönlichkeitsrecht, insbesondere die bis heute hoch aktuellen Verfahren "Caroline" und "Esra". Den Kern des Wandels sah die Referentin allerdings in der Ausbildung eines vermögensrechtlichen Bestandteils des Persönlichkeitsrechts. In der Diskussion antwortete Frau Dr. Müller auf die berechtigte, aber laufende Verfahren (vgl. nur das Verfahren zur Zulässigkeit der Bezeichnung der Müller-Milch als "Genmilch" durch Greenpeace oder das Verfahren um den Conterganfilm über das Unternehmen Grünenthal) betreffende Frage nach möglicherweise engeren Grenzen des Persönlichkeitsrechts juristischer Personen naturgemäß zurückhaltend. Dem Wandel des Persönlichkeitsrechts Rechnung tragend hielt die Referentin auf eine andere, abstrakte Frage die gleichzeitige Verurteilung zu materiellem und immateriellem Schadensersatz "jedenfalls nicht begrifflich" für ausgeschlossen.

Weitere Informationen zum Vortrag

Podiumsdiskussion18.04.2007
 

Gnade ohne Reue? Zur Debatte über eine mögliche Begnadigung des RAF-Terroristen Christian Klar

Es diskutierten:

  • Prof. Dr. Dr. Ernst Benda, Präsident des Bundesverfassungsgerichts a.D., Bundesinnenminister a.D.
  • Dr. Klaus Kinkel, Bundesaußen- und Bundesjustizminister a.D.
  • Klaus Pflieger, Generalstaatsanwalt in Stuttgart
  • Prof. Dr. Rudolf Egg, Direktor der Kriminologischen Zentralstelle e.V.


Prof. Dr. Lerke Osterloh27.06.2006
 

Richterin am Bundesverfassungsgericht

Das Bundesverfassungsgericht zwischen Recht und Politik

Im Grunde sei die Frage nach der Position des Bundesverfassungsgerichts zwischen Recht und Politik irreführend: Das Gericht stehe nicht zwischen, sondern in Recht und Politik, so Prof. Osterloh in ihrem Vortrag. Die Stellung des Gerichts sei ambivalent und charakterisiert einerseits von typischen Merkmalen eines Organs der Rechtspflege. So habe das Gericht kein Initiativrecht, sondern könne nur über zulässige Rechtsmittel entscheiden. Andererseits sei das Bundesverfassungsgericht auch Verfassungsorgan, seine Entscheidungen komme in bestimmten Fällen Gesetzeskraft zu. Eine Grenze zwischen Recht und Politik im Aufgabenbereich des Gerichts zu ziehen sei nicht möglich, seine Stellung daher einzigartig. Hieraus rührten regelmässig Schwierigkeiten, wenn es um die Frage ginge, welcher Institution das Recht zukomme, Leitlinien zur Lösung von Konfliktsituationen zu entwickeln.


Dr. Jürgen Graf19.10.2005
 

Richter am Bundesgerichtshof

Straftaten im Internet - Neue Herausforderungen für Polizei und Justiz?

Dr. Graf, Richter am Bundesgerichtshof, befasst sich schwerpunktmäßig mit dem Thema Strafrecht und Internet. In seinem spannenden Vortrag zeigte er die ganze Bandbreite der Erscheinungsformen von "Internet-Kriminalität" auf.


Prof. Dr. Ernst Gottfried Mahrenholz13.09.2005
 

Richter am Bundesverfassungsgericht a. D.

Vorgeschichte und Urteil zur Auflösung des Bundestages – Eine kritische Nachbetrachtung

Prof. Mahrenholz war schon 1983 mit der Problematik der Vertrauensfrage eines Kanzlers befasst, der kein Vertrauen im Bundestag, sondern einen Grund zu dessen Auflösung suchte. Im Fall Kohl trug er als Richter am Bundesverfassungsgericht die Mehrheitsentscheidung mit, welche dieses Vorgehen für mit Art. 68 des Grundgesetzes vereinbar hielt. Die spannend vorgetragene Wendung in seiner Meinung begann jedoch mit der mündlichen Verhandlung des Verfassungsgerichts im Fall Schröder. Die Ausführungen der Antragsteller zur Notwendigkeit einer positiven, auf Unterstützung gerichteten Vertrauensfrage hätten ihn überzeugt, so Prof. Mahrenholz in seinem Vortrag. Dem Grundgesetz gehe es angesichts der historischen Erfahrung der Weimarer Republik und der Rechte der Abgeordneten primär um die Stabilität des Bundestages und erst sekundär um die der Bundesregierung. Daher hätten Bundeskanzler und Bundespräsident nicht genügend vorgetragen, um die erforderliche "Lage der politischen Instabilität" zu begründen. Vor diesem Hintergrund sei der von der Senatsmehrheit abweichenden Meinung des Verfassungsrichters Prof. Jentsch zuzustimmen. Abschließend forderte Prof. Mahrenholz das Recht des Bundestages zur Selbstauflösung mit qualifizierter Mehrheit und die Abschaffung der Vertrauensfrage, weil die Möglichkeit der Rücktrittsdrohung des Kanzlers ausreiche, um Probleme des Vertrauens zu klären.


Prof. Dr. Paul Kirchhof21.06.2005
 

Richter am Bundesverfassungsgericht a.D.

Die grundsätzliche Erneuerung des Einkommens- und Körperschaftssteuerrechts: Notwendigkeit und Realisierungschancen

Prof. Kirchhof, einer der fundiertesten Kenner und zugleich schärfsten Kritiker des deutschen Steuerrechtssystems, stellte den von ihm maßgeblich entwickelten Karlsruher Entwurf zur Reform des Einkommenssteuergesetzes und die darauf aufbauenden Arbeiten seiner Heidelberger Forschungsgruppe Bundessteuergesetzbuch vor. Die sich anschließende, lebhafte Diskussion betraf neben den aktuellen Realisierungschancen des vorgestellten Modells insbesondere die Auswirkungen des Europarechts, hier vor allem die Schlussanträge des Generalanwaltes Poiares Maduro vom 7. April 2005 in der Rechtssache C-446/03, Marks & Spencer.

Mehr Informationen zum Referenten

Prof. Dr. Michael Bartsch17.02.2005
 

Rechtsanwalt in Karlsruhe

Die modernen Vertragstypen und das BGB

Das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) gilt seit mittlerweile 105 Jahren. Es sei bereits bei seiner Einführung veraltet gewesen und sei auch heute - trotz mancher Reform - nicht geeignet, die wichtigsten wirtschaftlichen Austauschverhältnisse sinngerecht abzubilden, befindet Prof. Dr. Bartsch. Ausgehend von Methoden der Informatik, entwickelte er in seinem Vortrag einen "modularen Ansatz", mit dem Rechtsnormen neu beurteilt werden sollen.

Manuskript des Vortrages (externer Link)

Prof. Dr. Felix Ekardt, LL.M., M.A.07.12.2004
 

Universität Bremen

Das Prinzip Nachhaltigkeit - Freiheit und Gerechtigkeit in der Welt und zwischen den Generationen

Auch zukünftige Generationen von Menschen haben bereits heute einklagbare Grundrechte - so die These von Prof. Felix Ekardt. Allerdings werden die Interessen nachfolgender Generationen heute zu wenig berücksichtigt. Wenn unsere Nachkommen die Freiheiten genießen wollen, die wir selbst für unverzichtbar halten, müssen ihre Interessen als "Vorwirkungen" auf künftige Rechtspositionen bereits heute unsere Entscheidungen beeinflussen.


Prof. Dr. Jochen Glöckner05.10.2004
 

Universität Konstanz

Neue Entwicklungen im deutschen und europäischen Wettbewerbsrecht


Prof. Dr. Reiner Wahl17.06.2004
 

Universität Freiburg i. Br.

Wie weit reicht das Verfassungsrecht in die Humangenetik?


Prof. Dr. Dr. Norbert Gross01.04.2004
 

Rechtsanwalt beim Bundesgerichtshof

200 Jahre Code Civil - Ein europäisches Kulturdenkmal


Prof. Dr. Achim Krämer10.02.2004
 

Rechtsanwalt beim Bundesgerichtshof

Rechtsfragen der Sterbehilfe


Prof. Dr. Carl Baudenbacher04.12.2003
 

Präsident des EFTA-Gerichtshofes, Luxemburg

Der EFTA-Gerichtshof - Der "kleine Bruder" des EuGH

Neben dem auch unter deutschen Juristen weithin bekannten EuGH residiert ein zweites europäisches Gericht auf Luxemburg-Kirchberg: Der Gerichtshof der Europäischen Freihandelszone oder kurz EFTA-Court. Dessen Präsident, Prof. Dr. Carl Baudenbacher, referierte bei den Karlsruher Kolloquien über die weltweit einzigartige Situation, die das EWR-Abkommen in Bezug auf die Koordinierung der Gerichte in den homogenen Rechtsordnungen der EU und EFTA/EWR schafft. Dabei wurde deutlich, dass sich aus der ursprünglich als Einbahnstrasse konzipierten Befolgungspflicht des EFTA-Gerichtshofs ein echter judizieller Dialog entwickelt hat, in dem der „kleine Bruder“ dem grossen in wichtigen Bereichen voranging und ihm dabei wesentliche Impulse geben konnte.


Prof. Dr. Dr. h.c. Winfried Hassemer11.02.2003
 

Vizepräsident des Bundesverfassungsgerichts

Strafen im Alltag. Strafen im Staat.


Prof. Dr. Gerhard Robbers08.10.2002
 

Universität Trier

Parteiendemokratie - Anspruch und Wirklichkeit


Prof. Dr. Wolfgang Hoffmann-Riem24.06.2002
 

Richter am Bundesverfassungsgericht

Voraussetzungen der Freiheit informationalen Handelns


Dr. Christian Kirchberg20.03.2002
 

Vorsitzender des Verfassungsrechtsausschusses der Bundesrechtsanwaltskammer

Fernsehberichterstattung aus dem Gerichtssaal?


Prof. Dr. Jutta Limbach25.10.2001
 

Präsidentin des Bundesverfassungsgerichts

Vorrang der Verfassung


Prof. Dr. Udo Steiner11.09.2001
 

Richter am Bundesverfassungsgericht

Geld, Sport und Recht


Prof. Dr. Joachim Bornkamm15.03.2001
 

Richter am Bundesgerichtshof

Internet und geistiges Eigentum

Prof. Bornkamm stellte in seinem Vortrag die Kritik an einer Regulierung des Internets durch private Schutzrechte in einen größeren Zusammenhang. Er verglich dazu die Situation beim Aufkommen des Rundfunks, dessen technische Möglichkeiten damals noch nicht in den urheberrechtlichen Gesetzesvorschriften erfaßt waren, mit den heute ebenfalls neuen Möglichkeiten eines Austausches geschützter Inhalte über das Internet. Es sei für das geistige Eigentum und für die geistigen Schutzrechte nichts besonderes, daß sie sich immer wieder verteidigen müßten. Heute sei ihre Schutzbedürftigkeit jedoch weitgehend anerkannt.
Abschließend ging Prof. Bornkamm auf die Frage ein, in welcher Weise das dem geistigen Eigentum gegenüberstehende Interesse an uneingeschränkter Äußerungsfreiheit und an umfassender Information berücksichtigt werden könne. Hierzu verwies er auf einige Konfliktfälle in den USA und gab eine Einschätzung dazu ab, wie diese nach deutschem Recht zu beurteilen wären.


Prof. Dr. Udo Di Fabio28.11.2000
 

Richter am Bundesverfassungsgericht

Europa - ein übernationaler Staat? Demokratische Legitimation und nationale Verfassungen


Prof. Dr. Günter Hirsch21.09.2000
 

Präsident des Bundesgerichtshofes

Die Europäische Grundrechtscharta

Nach anfänglichem Zögern hat die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshof aus den Grundfreiheiten des Vertrages, den gemeinsamen Verfassungstraditionen der Mitgliedstaaten und aus der Menschenrechtskonvention Europäische Grundrechte abgeleitet. Hintergrund dieser Entwicklung war die Erkenntnis, daß eine Rechtsordnung, die den Bürgern Rechte verleiht und Pflichten auferlegt, nur dann allgemeine Geltung und Akzeptanz beanspruchen kann, wenn sie mit "grundrechtlichen Leitplanken" versehen ist.
Prof. Dr. Günter Hirsch, von 1994 bis 2000 selbst Richter am Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften, ging in seinem Vortrag unter dem Schlagwort "Grundrechtspluralismus" auf das Verhältnis der "Europäischen" Grundrechte zu den Grundrechtsordnungen der Mitgliedstaaten und auf die Funktionen eines Grundrechtskataloges ein. Er plädierte dafür, einen zukunftsorientierten und wegbereitenden Katalog der Grundwerte zu schaffen, der Europa politisch, kulturell und ethisch verbinden solle.