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Vereinssatzung vom 26. Juli 2000

zuletzt geändert am 17. März 2003

§ 1 Name und Sitz

(1) Der Verein führt den Namen "Junge Juristen Karlsruhe". Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und führt dann den Zusatz e.V.

(2) Sitz des Vereins ist Karlsruhe.

§ 2 Zweck

Zweck des Vereins ist es, zur Verbesserung der Ausbildung in Karlsruhe sowie zur Entwicklung und Pflege des juristischen Lebens in Karlsruhe beizutragen. Zu diesem Zweck veranstaltet der Verein insbesondere eine öffentliche Vortragsreihe unter dem Titel "Karlsruher Kolloquien". Darüber hinaus führt er alle zur Erreichung des Vereinszwecks geeigneten Massnahmen durch.

§ 3 Gemeinnützigkeit

Der Verein verfolgt ausschliesslich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmässigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismässig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 4 Geschäftsjahr

Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr. Das erste Rumpfgeschäftsjahr endet am 31. Dezember 2000.

§ 5 Mitgliedschaft

(1) Mitglied des Vereins können folgende natürliche Personen werden, die bei Eintritt das 40. Lebensjahr noch nicht vollendet haben:

(a) Volljuristen,
(b) Rechtsreferendare und
(c) Jurastudenten.

(1a) Über den Antrag von Interessenten, die die Voraussetzungen des Abs. 1 nicht erfüllen, entscheidet der Vorstand.

(2) Über den schriftlichen Antrag entscheidet der Vorstand. Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht. Die Mitgliedschaft wird erworben durch Aufnahme in eine Mitgliederliste.

(3) Die Mitgliedschaft endet

(a) mit dem Tod des Mitglieds,
(b) (entfallen)
(c) durch schriftliche Austrittserklärung, gerichtet an den Vorstand, die jedoch nur zum Ende eines Kalendermonats gültig ist,
(d) durch Ausschluss aus dem Verein oder
(e) durch Streichung aus der Mitgliederliste im Falle des Absatz 5.

(4) Ein Mitglied, das in erheblichem Mass gegen die Vereinsinteressen verstossen hat, kann durch Beschluss des Vorstands aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor dem Ausschluss ist das betroffene Mitglied persönlich oder schriftlich zu hören. Die Entscheidung über den Ausschluss ist schriftlich zu begründen und dem Mitglied mit Einschreiben gegen Rückschein zuzustellen. Es kann innerhalb einer Frist von einem Monat ab Zustellung schriftlich Berufung beim Vorstand einlegen. Über die Berufung entscheidet die Mitgliederversammlung. Macht das Mitglied vom Recht auf Berufung innerhalb der Frist keinen Gebrauch, unterwirft es sich dem Ausschliessungsbeschluss.

(5) Die Streichung des Mitglieds aus der Mitgliederliste erfolgt durch den Vorstand bei Beendigung der Mitgliedschaft oder wenn das Mitglied mit zwei Jahresbeiträgen in Verzug ist und diesen Betrag auch nach schriftlicher Mahnung durch den Vorstand nicht innerhalb von drei Monaten von der Absendung der Mahnung an die letztbekannte Anschrift des Mitglieds voll entrichtet. In der Mahnung muss auf die bevorstehende Streichung der Mitgliedschaft hingewiesen werden.

§ 6 Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind

(a) der Vorstand,
(b) die Mitgliederversammlung.

§ 7 Vorstand

(1) Der Vorstand des Vereins besteht aus einem ersten und einem zweiten Vorsitzenden sowie einem Kassenwart. Der Verein wird gerichtlich und aussergerichtlich durch ein Vorstandsmitglied vertreten.

(2) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer eines Jahres gewählt. Er bleibt so lange im Amt, bis eine Neuwahl erfolgt. Scheidet ein Mitglied des Vorstands während der Amtsperiode aus, wählt der Vorstand ein Ersatzmitglied für den Rest der Amtsdauer des ausgeschiedenen Vorstandsmitglieds.

§ 8 Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung ist jährlich vom Vorstand unter Einhaltung einer Einladungsfrist von zwei Wochen durch persönliche Einladung mittels einfachem Brief an die letztbekannte Anschrift der Mitglieder oder per Email einzuberufen.

(2) Mit der Einladung zur Mitgliederversammlung ist die vom Vorstand festgesetzte Tagesordnung mitzuteilen.

(3) Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:

(a) Genehmigung des Haushaltsplans für das kommende Geschäftsjahr,
(b) Entgegennahme des Rechenschaftsberichts des Vorstands und dessen Entlastung,
(c) Wahl des Vorstands,
(d) Festsetzung der Höhe des Mitgliedbeitrags,
(e) Beschlussfassung über Satzungsänderungen und Vereinsauflösung,
(f) Beschlussfassung über die Berufung eines Mitglieds gegen seinen Ausschluss durch den Vorstand.

(4) Eine Änderung der Satzung bedarf einer Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden Vereinsmitglieder, eine Änderung des Vereinszwecks der Mehrheit von drei Vierteln der Mitglieder.

(5) Der Vorstand hat unverzüglich eine Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn das Vereinsinteresse es erfordert oder wenn mindestens 10% der Mitglieder die Einberufung schriftlich und unter Angabe des Zwecks und der Gründe es fordern.

(6) Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom Versammlungsleiter zu unterzeichnen ist.

§ 9 Mitgliedsbeiträge

Die Mitgliedsbeiträge sind Jahresbeiträge und jeweils zum 1. Januar eines Jahres im voraus fällig. Über die Höhe der Mitgliedsbeiträge entscheidet die Mitgliederversammlung.

§ 10 Referent für Öffentlichkeitsarbeit

Aus dem Kreise der Mitglieder wird ein Referent für Öffentlichkeitsarbeit von der Mitgliederversammlung gewählt.

§ 11 Auflösung des Vereins und Anfall des Vereinsvermögens

(1) Die Auflösung des Vereins bedarf einer Mehrheit von drei Vierteln der Vereinsmitglieder.

(2) Bei Auflösung und Aufhebung des Vereins ist das Vermögen zu steuerbegünstigten Zwecken zu verwenden. Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamts ausgeführt werden.