Vereinssatzung

Satzung der Jungen Juristen Karlsruhe e.V.  (Stand: 12.09.2012)

§ 1 Name und Sitz

(1) Der Verein führt den Namen „Junge Juristen Karlsruhe“. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und führt dann den Zusatz e.V.

(2) Sitz des Vereins ist Karlsruhe.

§ 2 Zweck

Zweck des Vereins ist die Förderung der juristischen Bildung. Der Satzungszweck wird unter anderem dadurch verwirklicht, dass die juristische Ausbildung in Karlsruhe verbessert wird und der Verein zur  Entwicklung und Pflege des juristischen Lebens in Karlsruhe beiträgt; der Verein veranstaltet hierzu insbesondere eine öffentliche Vortragsreihe unter dem Titel „Karlsruher Kolloquien“. Darüber hinaus führt er alle zur Erreichung des Vereinszwecks geeigneten Maßnahmen durch.

§ 3 Gemeinnützigkeit

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 4 Geschäftsjahr

Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr. Das erste Rumpfgeschäftsjahr endet am 31. Dezember 2000.

§ 5 Ordentliche und Fördermitglieder

(1) Mitglied des Vereins können folgende natürliche Personen werden, die bei Eintritt das 40. Lebensjahr noch nicht vollendet haben:

(a) Volljuristen,
(b) Rechtsreferendare
(c) Jurastudenten und
(d) sonstige Interessenten nach Ermessen des Vorstandes.

(1a) Über den Antrag von Interessenten, die die Voraussetzungen des Abs. 1 nicht erfüllen, entscheidet der Vorstand.

(1b) Fördermitglied kann jede natürliche oder juristische Person werden, die den Verein und seine Arbeit in besonderem Maße durch finanzielle Beiträge unterstützen möchte.

(2) Über den schriftlichen Antrag entscheidet der Vorstand. Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht. Die Mitgliedschaft wird erworben durch Aufnahme in eine Mitgliederliste.

(3) Die Mitgliedschaft endet

(a) mit dem Tod des Mitglieds,
(b) (entfallen)
(c) durch schriftliche Austrittserklärung, gerichtet an den Vorstand, die jedoch nur zum Ende eines Kalendermonats gültig ist,
(d) durch Ausschluss aus dem Verein oder
(e) durch Streichung aus der Mitgliederliste im Falle des Absatz 5.

(4) Ein Mitglied, das in erheblichem Maß gegen die Vereinsinteressen verstoßen hat, kann durch Beschluss des Vorstands aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor dem Ausschluss ist das betroffene Mitglied persönlich oder schriftlich zu hören. Die Entscheidung über den Ausschluss ist schriftlich zu begründen und dem Mitglied mit Einschreiben gegen Rückschein zuzustellen. Es kann innerhalb einer Frist von einem Monat ab Zustellung schriftlich Berufung beim Vorstand einlegen. Über die Berufung entscheidet die Mitgliederversammlung. Macht das Mitglied vom Recht auf Berufung innerhalb der Frist keinen Gebrauch, unterwirft es sich dem Ausschließungsbeschluss.

(5) Die Streichung des Mitglieds aus der Mitgliederliste erfolgt durch den Vorstand bei Beendigung der Mitgliedschaft oder wenn das Mitglied mit zwei Jahresbeiträgen in Verzug ist und diesen Betrag auch nach schriftlicher Mahnung durch den Vorstand nicht innerhalb von drei Monaten von der Absendung der Mahnung an die letztbekannte Anschrift des Mitglieds voll entrichtet. In der Mahnung muss auf die bevorstehende Streichung der Mitgliedschaft hingewiesen werden.

§ 5a Ehrenmitglieder

(1) Mitgliedern und Nichtmitgliedern, die nicht die Voraussetzungen des § 5 Abs. 1 erfüllen müssen, die sich aber in besonderer Weise um den Verein und seine Ziele verdient gemacht haben, kann die Ehrenmitgliedschaft verliehen werden.

(2) Über die Verleihung der Ehrenmitgliedschaft entscheidet die Mitgliederversammlung auf Antrag des Vorstandes.

(3) Ehrenmitglieder zahlen keine Mitgliedsbeiträge. Ansonsten bestimmen sich Rechte und Pflichten und die Beendigung der Mitgliedschaft nach Maßgabe der Vorschriften für ordentliche Mitglieder. Soweit einem Mitglied zugleich auch die Ehrenmitgliedschaft verliehen wird, steht diesem Mitglied bei Entscheidungen lediglich ein einziges Stimmrecht zu.

§ 6 Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind

(a) der Vorstand,
(b) die Mitgliederversammlung.

§ 7 Vorstand

(1) Der Vorstand des Vereins besteht aus einem ersten und einem zweiten Vorsitzenden sowie einem Kassenwart. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch ein Vorstandsmitglied vertreten.

(2) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer eines Jahres gewählt. Er bleibt so lange im Amt, bis eine Neuwahl erfolgt. Scheidet ein Mitglied des Vorstands während der Amtsperiode aus, wählt der Vorstand ein Ersatzmitglied für den Rest der Amtsdauer des ausgeschiedenen Vorstandsmitglieds.

§ 8 Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung ist jährlich vom Vorstand unter Einhaltung einer Einladungsfrist von zwei Wochen durch persönliche Einladung mittels einfachem Brief an die letztbekannte Anschrift der Mitglieder oder per Email einzuberufen.

(2) Mit der Einladung zur Mitgliederversammlung ist die vom Vorstand festgesetzte Tagesordnung mitzuteilen.

(3) Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:

(a) Genehmigung des Haushaltsplans für das kommende Geschäftsjahr,
(b) Entgegennahme des Rechenschaftsberichts des Vorstands und dessen Entlastung,
(c) Wahl des Vorstands,
(d) Festsetzung der Höhe des Mitgliedsbeitrags,
(e) Beschlussfassung über Satzungsänderungen und Vereinsauflösung,
(f) Beschlussfassung über die Berufung eines Mitglieds gegen seinen Ausschluss durch den Vorstand.

(4) Eine Änderung der Satzung bedarf einer Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden Vereinsmitglieder, eine Änderung des Vereinszwecks der Mehrheit von drei Vierteln der Mitglieder.

(5) Der Vorstand hat unverzüglich eine Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn das Vereinsinteresse es erfordert oder wenn mindestens 10% der Mitglieder die Einberufung schriftlich und unter Angabe des Zwecks und der Gründe es fordern.

(6) Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom Versammlungsleiter zu unterzeichnen ist.

§ 9 Mitgliedsbeiträge

Die Mitgliedsbeiträge sind Jahresbeiträge und jeweils zum 1. Januar eines Jahres im Voraus fällig. Über die Höhe der Mitgliedsbeiträge entscheidet die Mitgliederversammlung.

§ 10 Referent für Öffentlichkeitsarbeit

Aus dem Kreise der Mitglieder wird ein Referent für Öffentlichkeitsarbeit von der Mitgliederversammlung gewählt.

§ 11 Auflösung des Vereins und Anfall des Vereinsvermögens

(1) Die Auflösung des Vereins bedarf einer Mehrheit von drei Vierteln der Vereinsmitglieder.

(2) Bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke, Auflösung oder Aufhebung des Vereins fällt das Vermögen des Vereins an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zur Verwendung für die Förderung der juristischen Ausbildung in Karlsruhe. Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamts ausgeführt werden.