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Vortrag von Dr. Alfred Bergmann zu Suchmaschinen und dem Schutz geistigen Eigentums

Nach längerer Pause setzen wir am Mittwoch, dem 16. Juni 2010 unsere Vortragsreihe der "Karlsruher Kolloquien" fort. Es spricht Dr. Alfred Bergmann, Richter am Bundesgerichtshof, zum Thema "Wer sucht, der findet - Suchmaschinen und der Schutz geistigen Eigentums".

Anlass des Vortrages ist die "Vorschaubilder"-Entscheidung des BGH (I ZR 69/08 vom 29. April) zur Frage, ob Google für Urheberrechtsverletzungen in Anspruch genommen werden kann, wenn urheberrechtlich geschützte Werke in Vorschaubildern ihrer Suchmaschine wiedergegeben werden.

Der Vortrag findet im Badischen Kunstverein in der Waldstraße 3 statt; Beginn ist 19.30 Uhr.

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Vortrag von Prof. Johann Bader zu religiösen Konflikten in der Schule

Am Donnerstag, dem 4. Dezember sprach Prof. Johann Bader, Vorsitzender Richter am Verwaltungsgericht Stuttgart, zum Thema "Religiöse Konflikte in der staatlichen Schule". Gegenstand des Vortrages war die Frage, inwieweit die staatliche Schule der Aufgabe, alle Schüler jeglicher Konfession zu integrieren, noch nachkommen könne angesichts widerstreitender religiöser Vorstellungen der Eltern, Schüler und Lehrkräfte. In der Praxis beschränken sich die Probleme nicht auf die allgegenwärtige Frage des Kopftuches, sondern begegnen auch in Meinungsverschiedenheiten über Sexualkundeunterricht, gemischten Sportunterricht und religiöse Symbole im Klassenzimmer.

Podiumsdiskussion am 15. September 2008

Am Montag, dem 15. September 2008 fand in Karlsruhe die Podiumsdiskussion "Hackerparagraph und Penetrationstests - stirbt der Markt für IT-Sicherheit oder schafft Regulierung Innovationen?" statt. Organisatoren waren neben den Jungen Juristen das Graduiertenkolleg Information and Market Engineering (IME) der Universität Karlsruhe (TH) sowie das Zentrum für Angewandte Rechtswissenschaften (ZAR).

Im Mittelpunkt der Diskussion standen die §§ 202a f. StGB, darunter auch der sogenannte "Hackerparagraph", der seit seiner Einführung zu erheblicher Unsicherheit in Kreisen der IT-Sicherheit geführt hat. Nach seinem Wortlaut scheint er "Pen-Tests" unter Strafe zu stellen; hierbei handelt es sich um Versuche, von außen in ein Computersystem einzudringen, um dabei Schwachstellen zu finden und diese dann beheben zu können. Bislang sind nur wenige Strafverfahren bekannt geworden, die zudem ohne Verurteilung eingestellt wurden. Trotz dieser scheinbar geringen praktischen Relevanz waren sich die Podiumsteilnehmer jedoch einig, dass sich § 202c StGB negativ auf die Fortentwicklung der IT-Sicherheit auswirken könnte.

Die Diskussionsteilnehmer waren sich einig, dass "offensive" Sicherheitsprüfungen wie beispielsweise "Pen-Tests" unverzichtbar seien, da Software mit vertretbarem Aufwand nicht fehlerfrei hergestellt werden könne. Die – auch nur empfundene – Gefahr, sich strafbar zu machen, könne Sicherheitsfachleute von solchen Tests abschrecken. Allerdings bestehe kein Risiko, sofern die Tests im Auftrag und mit Wissen des Betreibers des getesteten Systems ausgeführt würden.

Veränderungen im Vorstand

Auf der Jahres-Mitgliederversammlung am 24. Juli wurde der Vorstand des Vereins neu gewählt. Ellen Euler schied nach langjähriger Tätigkeit aus dem Vorstand aus. Zum neuen zweiten Vorsitzender wurde Marc Felgner gewählt, Rechtsreferendar am Landgericht Karlsruhe. Henning Kahlert und Anne van Raay wurden als erster Vorsitzender bzw. als Kassiererin bestätigt.

Weiterhin wurde die Vereinssatzung in einigen Punkten abgeändert. Die Neufassung wird bald auf der Seite abrufbar sein.

Vortrag von Prof. Dr. Kirchhof zum Sozialversicherungsrecht

Am Montag, dem 19. Mai sprach Prof. Dr. Ferdinand Kirchhof, Richter beim Bundesverfassungsgericht, zum Thema "Wer bezahlt die Rente? - Zur Finanzierung der Sozialversicherung".

Prof. Kirchhof ging zunächst auf die unterschiedlichen Einnahmequellen der Sozialversicherung ein (insbes. Beiträge, Bundeszuschuss und Transfers zwischen Versicherungsträgern), um diese sodann auf ihre Legitimität hin zu überprüfen. Gerade die Beiträge als Sonderlasten müssten im Gegensatz zu allgemeinen Steuern vor dem Gleichheitssatz nach Art. 3 GG bestehen. Als Rechtfertigungsgründe nannte der Referent das Versicherungsprinzip sowie die Prinzipien der sozialen Verantwortung und des sozialen Ausgleichs. Das oft bemühte Solidarprinzip hält Prof. Krichhof als Legitimationsgrundlage jedoch für zu diffus und das Argument der Finanzierbarkeit der sozialen Sicherungssysteme für zirkulär. Sehr kritisch stand Prof. Kirchhof auch dem Risikostrukturausgleich in der GKV in seiner heutigen Dimension gegenüber, da dieser zu einer großen regionalen Umverteilung führe und im Gegensatz zum Länderfinanzausgleich keinerlei Erwähnung im GG finde. Diese Aussage gewinnt angesichts des politischen Streits um den bevorstehenden Gesundheitsfond und die damit verbundene Neuordnung des Risikostrukturausgleiches besondere Brisanz.